News zu Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Businessplan & Co
Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung – in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.
Wie die Arbeitsagenturen den Gründungszuschuss künftig (nicht) vergeben werden
Die Kürzungen beim Gründungszuschuss sind beschlossen, wenn auch noch nicht in Kraft getreten. Dem Bundespräsidialamt liegt das entsprechende Gesetz seit letzter Woche zur Prüfung vor. Nur noch wenige Tagen bzw. Wochen kann man zu den alten Bedingungen gründen. Für künftige Gründer stellt sich nun die Frage: Was muss ich tun, um den Gründungszuschuss im nächsten Jahr überhaupt zu erhalten? Für die Bundesagentur für Arbeit stellt sich die Frage umgekehrt: Was muss ich tun, damit nächstes Jahr möglichst wenige Gründer den Gründungszuschuss erhalten? Denn wenn die Sparziele von Ministerin von der Leyen umgesetzt werden sollen, ist es nötig, einen erheblichen Teil der Anträge abzulehnen.
Die Berater bei den Arbeitsagenturen können einem leidtun. Haben sie bisher Gründungswilligen Mut gemacht und sinnvolle Vorhaben unterstützt, müssen sie nun ständig nach dem Haar in der Suppe suchen. Brigitte Pothmer, arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Grünen, hat es im Bundestag so formuliert: „Die Ausweitung der Entscheidungskompetenz vor dem Hintergrund dieser Einsparungen ist nichts anderes, als dass Sie die Drecksarbeit der Ablehnung nach unten verlagern.“
Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 14.12.2011 12:42
Kommentare
Hallo liebes Team von Gruendungszuschuss,
ich hatte eigentlich geplant mich zum Maerz naechsten Jahres selbstständig zu machen. Ich lese mich gerade in das Thema ein und bin gerade etwas schockiert über diese Meldung.
Ich bin momentan als Leitender Software Entwickler angestellt und habe schon 10 Jahre Berufserfahrung. Mein Vertrag läuft Ende Februar aus, wird aber von Arbeitgeberseite mit Sicherheit verlängert. Ich möchte aber nicht mehr als Angestellter arbeiten und dachte ich lasse den Vertrag auslaufen und hätte dann erst mal Anspruch auf ALG 1. Dann hätte ich mich selbstständig gemacht und den Zuschuss beantragt und dann 9 Monate Zeit gehabt Prototypen zu entwickeln und Kunden zu finden. Mit dem ALG 1 + 300? + Erspartes wäre ich sehr gut ausgekommen.
Besteht denn die Möglichkeit, erst mal eine Zeit ALG 1 zu beantragen 3-6 Monate und dann erst eine Gründung anzumelden oder macht das AA das nicht mit. Würden die mir sehr schnell das ALG 1 streichen, da es für mich genug zumutbare Jobs gäbe.
Ich denke, jetzt wegen der Gesetzesänderung in Panik zu verfallen macht für mich keinen Sinn, da ich eher noch am Anfang meiner Gründung stehe und das auch wirklich in Ruhe planen möchte.
Vielen Dank für die Antwort
Verfasst von Gentle am 14.12.2011 14:44
Panik ist kein guter Ratgeber, das sehe ich auch so.
Der Gründungszuschuss muss künftig 5 statt 3 Monate vor Auslaufen des ALG1-Anspruchs beantragt werden (bzw. genauer gesagt muss dann spätestens die Gründung erfolgt sein). Wenn Sie also z.B. 12 Monate Anspruch haben, bleiben Ihnen 7 Monate ALG1-Bezug.
Diese Zeit war allerdings noch nie so gedacht, dass man da in Ruhe seine Produkte entwickelt und dann zum letztmöglichen Termin gründet. Die Arbeitsagenturen lassen hochqualifizierten Bewerbern meist einige Monate Zeit, um sich zu orientieren und selbst nach einer Stelle zu suchen bzw. sich auf die Selbständigkeit vorzubereiten. Irgendwann beginnen sie dann aber schon Druck auszuüben. Dieser Druck dürfte künftig noch etwas zunehmen.
Ich empfehle Ihnen, die Vorgehensweise in Ihrem ganz persönlichen Fall so früh als möglich mit einem erfahrenen Existenzgründungsberater durchzusprechen (http://www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=103). Eine preisgünstige Alternative zum Einstieg sind unsere Basis-Seminare, in denen wir den Umgang mit der Arbeitsagentur anhand von Beispielen und Fragen aus dem Teilnehmerkreis durchsprechen: http://www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderung/basis-workshop.htm
ich werde zum 1.1.2012 arbeitslos und möchte mich mit dem GZ gern selbständig machen. Aufgrund von Ausbildungen, die noch laufen ist eine Gründung nicht vor Mai möglich.
Heute hatte ich einen Termin beim AA 1. Besuch bei neuer Beraterin. Nach einem Erstgespräch im Oktober (Job-to-Job Beraterin).
Im Oktober erhielt ich Eingliederungsvereinbarung(EV) mit dem Ziel: Selbständigkeit. Heute sagte mir die Beraterin ich müsse mich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, sonst würde ich kein Arbeitslosengeld erhalten. Muss jetzt 4-6 Bewerbungen schreiben. In der neuen EV steht jetzt als Ziel "Aufnahme einer Tätigkeit als. " Sie sagte, wir müssten jetzt 2-gleisig fahren. Ich sollte nicht mit dem GZ rechnen, da ich in meinem Beruf ohne Ende Job`s bekommen könnte und deshalb eine Selbständigkeit nicht zwingend erforderlich sei. Ich bat sie in die EV mein Ziel die Selbständigkeit als 2. Punkt mit aufzunehmen. Das, sagte sie, wäre mein Ziel aber nicht das Ziel der Arbeitsagentur. Primär ist es jetzt erst mal Ziel (auch wenn nur formal) mich zu vermitteln.Dennoch hat sie unter Punkt 2 die aktive Verfolgung meiner Selbständigkeit nachgetragen. Gehe davon aus, dass ich mit 47 Lenzen eh erst mal nicht in die primäre Interessentenliste der Firmen falle. Bis dahin ist es ja vielleicht irgendjemanden aufgefallen, dass es bei der GZ Neuregelung (aus meiner Sicht) eine sozialrechtliche Lücke gibt, da sich der Genehmigungs-Prozess nicht ändert. also man erfährt erst nach Gründung ob ein GZ gewährt wird. Wenn man darauf angewiesen ist, dies vorher aber nicht erfährt, dann gründet und blank da steht bei Ablehnung, ist gleich die Selbständigkeit wieder rückgängig zu machen. Oder wie soll das laufen? Viele Grüße, Kuki
Verfasst von Kuki am 15.12.2011 18:14
Vielen Dank für die ausführliche Schilderung, die gut illustriert, wie Gespräche mit der Arbeitagentur künftig ablaufen werden.
In unseren Seminaren (z.B. http://www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=51) und unseren individuellen Beratungen spielte schon bisher das richtige Verhalten gegenüber der Arbeitsagentur eine große Rolle, durch die Umwandlung in eine Ermessensleistung hat die Bedeutung der Gesprächsvorbereitung noch erheblich zugenommen. Mit dem richtigen Verständnis der Vorgaben und Anreizsituation der Arbeitsberater steigen aber die Chancen, das gewünschte Ergebnis zu erreichen.
Mit sozialrechtlicher Lücke meinen Sie, dass Sie erst nach der Gründung erfahren, ob Sie die Förderung erhalten, nehme ich an. Diese Situation bestand schon bisher, nur dass die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung geringer war. Wenn Sie den Antrag frühzeitig stellen, liegt die Entscheidung der Arbeitsagentur vor, noch bevor die Selbständigkeit beginnt. Wenn sie negativ ausfällt, hätten Sie dann die Möglichkeit, die Selbständigkeit wieder abzumelden. Wenn der Vorlauf groß genug ist, können Sie auch noch das Ergebnis eines evtl. Widerspruchsverfahrens abwarten.
war heute bei der Arbeitsagentur, diese teilte mir mit, das ich ja bis zum 01.07.2012 gesperrt sei für das Arbeitslosengeld 1 aufgrund einer Abfindung die ich erhalten habe, obwohl darin stand aus zwingenden Betrieblichen Gründen. egal! Nun ist es aber so das ich mich selbständig machen möchte und in den letzten 6 Monaten auch eine Ausbildung dafür gemacht habe (teilzeit. nebenberuflich sozusagen) Die "nette" Dame sagte mir , das die neue Regelung greifen würde, da nicht die Antragsstellung sondern der Zeitpunkt der Selbstständigkeit ausschlaggebend sei und somit dann zum 01.07.2012 das ganze erst passieren würde und somit die neuen regelungen zutreffen würde. NICHT DER TAG DER ANTRAGSSTELLUNG zählt! Stimmt das so?? Ich dachte das es wichtig ist wann man den Antrag abgibt !! Die nette " Dame " sagte: dann würde ja jeder noch in diesem JAhr abgegen . dann hätte sie ja noch mehr zu tun . Eintrittsdatum der Selbstständigkeit oder des Antragstages. was stimmt. ich dachte das ich jetzt beantrage und dann zum 01.07.212 den Zuschuss nach alten Regelungen bekomme, weil ich ab dem Zeitpunkt ein Anrecht auf Arbeitslosengeld 1 habe . VIELEN DANK FÜR EURE ANTWORT . Gruss Mike
Verfasst von Mike am 16.12.2011 10:30
Der Tag der Aufnahme der hauptberuflichen Selbständigkeit (entsprechendes von Ihnen angegebenes Datum in Gewerbe- bzw. steuerlicher Anmeldung!) ist entscheidend.
Allerdings besteht wie in http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3145 dargestellt die Möglichkeit, bereits während der Ruhezeit zu gründen. Evtl. ist das ja für Sie interessant. Dann könnten Sie jetzt zum alten Recht gründen und würden den GZ zeitlich verzögert, aber in vollem Umfang ab dem 1.7.2012 erhalten. Vor allem könnten Sie dann jetzt schon aktiv werden und Ihre Selbständigkeit vorantreiben!
Ich empfehle Ihnen dringend, sich in dieser Sache mit einem erfahrenen Existenzgründungsberater abzusprechen (http://www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=103), denn in einem persönlichen Gespräch ergeben sich oft noch zusätzliche Handlungsalternativen. Bei Bedarf ziehen wir auch einen erfahrenen Arbeitsrechtler hinzu. So lassen sich manchmal ärgerliche Ergebnisse – wie von Ihnen angedeutet – von vorn herein vermeiden.
Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
Verfasst von GZ-Profi am 16.12.2011 10:40
Hallo liebes Forum,
ich werde zum 16.12.2011 die Selbstständigkeit starten (freiberuflicher Arzt) und habe hierzu den Antrag abgegeben und beim FA eine neue Steuernummer beantragt.
Ich gehe davon aus dass das alte Gesetz noch in Kraft ist und der GZ somit gewährt werden muss.
Sehe ich da richtig?
MFG und danke für die Informationen
Verfasst von Domink am 16.12.2011 18:02
Ja, das neue Recht ist noch nicht in Kraft getreten. 🙂
Verfasst von GZ-Profi am 17.12.2011 09:40
ich bin ab dem 01.01.12 arbeitslos. Mein Vermittler sagte mir, wenn das neue Gesetz in Kraft tritt, und ich mir am 02.01. die Anträge für den Gründungszuschuss abhole, dieser abgelehnt wird.
Falls jetzt aber Herr Wulf das Gesetz nicht mehr in diesem Jahr unterschreibt, macht es Sinn, dass ich mir die Unterlagen direkt am 02.01. abhole? Rechtlich müssten dann ja noch die alten Bedingungen gelten und der Zuschuss müsste gewährt werden.
Oder gibt es dann irgendwelche Anweisungen vom Arbeitsamt, dass Anträge erstmal nicht mehr nach altem Recht behandelt werden.
Verfasst von Hauke am 17.12.2011 22:24
die Antragsunterlagen auf Gründungszuschuss können Sie sofort abholen. Die Gründung darf erst zum 2. Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen, in Ihrem Fall am 2.1. Wenn zu diesem Zeitpunkt das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, gilt das alte Recht. Sie sollten allerdings versuchen, die Antragsunterlagen möglichst zeitnah nachzureichen.
Sollte das Gesetz doch schon vorher in Kraft treten, sollten Sie es aber nicht darauf beruhen lassen, dass Ihr Antrag dann einfach abgelehnt wird. Es ist ja nun nicht so, dass es nach neuem Recht keinen Gründungszuschuss mehr gäbe. Beachten Sie auch unseren Beitrag zum Thema "Gründen während der Ruhezeit".
Es gäbe hier sicher noch einiges anzumerken. Ich empfehle Ihnen wie allen gründern ganz dringend, einen erfahrenen Existenzgründungsberater als Begleiter zu engagieren, wie wir sie unter www.gruendungszuschuss.de/fachkundige_stellen empfehlen. Suchen Sie das Gespräch am besten noch vor Weihnachten.
Viel Erfolg für Ihr Vorhaben!
Welche Handlung ist entscheidend für die Bearbeitung nach aktueller Gesetzeslage?
Die Anmeldung der Selbständigkeit beim Finanzamt oder
das Abgeben der vollständigen Antragsunterlagen bei der Arbeitsagentur?
Verfasst von Hauke am 18.12.2011 14:06
Bitte lesen Sie dazu den Beitrag unter:
Ich bräuchte einen kleinen Tipp zu folgender Situation:
Ich habe von meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag bekommen, durch welchen zum 01.01.2012 die Arbeitslosigkeit bei mir eingetreten wäre. Der Aufhebungsvertrag wurde aus betriebsbedingten Gründen geschlossen und somit bekam ich von der Arbeitsagentur auch keine Sperre. Das Arbeitslosengeld wurde entsprechend ohne eine Sperre bewilligt.
Jetzt habe ich zum 12.12.2012 außerordentlich und mit sofortiger Wirkung meinem Arbeitgeber gegenüber gekündigt. Parallel habe ich bei der Arbeitsagentur den Antrag auf Gründerzuschuss (mit allen dazugehörigen Formularen) abgegeben. Die Selbständigkeit habe ich zum 14.12.2012 aufgenommen und entsprechend im Antrag angeben.
Da das Gesetz bisher nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, gehe ich davon aus, dass der Antrag nach dem alten Gesetz gewährt werden muss.
Jetzt habe ich am Freitag von der Arbeitsagentur noch einen Fragekatalog zugeschickt bekommen, worin ich die unten stehenden Fragen beantworten soll.
Nun meine eigentliche Frage:
Muss ich diesen Fragekatalog beantworten?
Sind solche Fragen ein Entscheidungskriterium um den alten Gründerzuschuss zu bekommen?
1.) Stellen Sie bitte kurz dar, warum Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten?
2.) Stellen Sie kurz ihre Geschäftsidee dar?
3.) Schildern Sie kurz die für Sie größten Herausforderungen bei der Existenzgründung?
4.) Schildern Sie bitte den aktuellen Stand der Vorbereitungen auf Ihre Selbständigkeit
5.) Passen Ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten bzw. Ihre bisherigen praktischen Erfahrungen zu dem Vorhaben und der Branche, in der Sie sich selbständig machen wollen?
6.) Ist Ihnen bekannt, welche behördlichen und formalen Voraussetzungen / Auflagen Sie erfüllen müssen?
7.) Sind Sie mit den Zukunftsprognosen Ihrer Branche vertraut?
8.) Verfügen Sie nachweislich über kaufmännisches oder betriebswirtschaftliches Knowhow (bspw. Preisgestaltung , Rechnungslegung, Kostenrechnung, einfache Buchführung, Umsatzsteuervoranmeldung?) ?
9.) Haben Sie Vertriebserfahrung gesammelt bzw. ausgeübt?
10.) Sind Sie mit dem Marketing vertraut?
11.) Verfügen Sie über persönliche Kontakte, die Sie auch ihre geplante Selbstständigkeit nutzen können?
12.) Was werden Sie tun, wenn Sie Ihre Selbständigkeit im ersten Jahr nicht die geplanten Einnahmen und Gewinne abwirft?
Verfasst von Spirit am 18.12.2011 18:49
Grundsätzlich darf die Arbeitsagentur die Beantwortung zusätzlicher Fragen durchaus verlangen. Allerdings haben Sie die Fragen bereits in Ihrem Businessplan beantwortet. Falls das unkompliziert möglich ist, würde ich beim Berater vorbeischauen, ihn darauf hinweisen, dass die Gründung ja noch zum alten Recht erfolgte und eine Prüfung auf dessen Grundlage erfolgen sollte. Wenn er trotzdem auf dem Ausfüllen der Unterlagen besteht, würde ich fragen, ob er denn gegenüber dem Businessplan zusätzliche Angaben erwartet.
Gerne können wir Ihnen einen erfahrenen Gründungsberater in Ihrer Region empfehlen, der Sie ansonsten bei der Beantwortung der Fragen unterstützt. Unsere Berater haben bereits Erfahrungen mit dem Ausfüllen dieser Zusatzfragebogen.
Da ich damit gerechnet habe, dass die Gesetzesänderung noch dieses Jahr kommt, habe ich beim Abholen meines Antrags den Termin 15.01 für den Start angegeben.
Den Antrag habe ich nun auch schon eingereicht.
Kann ich, falls die Änderung zB erst zum 09.01 käme, meinen Start kurzfristig auf den 02.01 vorziehen?
Mein ALG beginnt am 01.01.
Verfasst von Jochen am 19.12.2011 02:24
Wenn Sie das Gewerbe bzw. die freiberufliche selbständige Tätigkeit noch nicht angemeldet haben, können Sie die Anmeldung zu einem früheren Datum vornehmen und dann die Arbeitsagentur über das frühere Datum informieren.
Wenn alles schon abgegeben ist, könnten Sie es ganz analog versuchen: Gewerbeanmeldung korrigieren und damit dann zur Arbeitsagentur gehen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 01.12.2011 erfolgreich gegründet.Beitrag zur freiwilligen ALV im Dezember betrug 33,60?. 2011 soll die freiwillige ALV im Monat 67,20? betragen. Wo kann man die entsprechenden Textteile nachlesen?
Verfasst von Sander am 19.12.2011 17:34
Was meinen Sie mit Textteile? Den Gesetzestext?
ich bin im moment haupterwerblich selbstständig und werde mich arbeitslos melden. reicht es dann die selbstständigkeit auf nebenerwerb umzuschreiben und dann mit einer neuen tätigkeit das gewerbe auf haupterwerb hochzufahren? oder muss man, um den gründungszuschuss zu bekommen, dass alte gewerbe komplett abmelden und alles neugründen?
danke und grüsse
Verfasst von DB am 20.12.2011 14:39
Ihre Frage habe ich bereits an anderer Stelle ausführlicher beantwortet.
noch eine frage. könnte man auch einfach auf die zuvor nebengewerblich ausgeübte tätigkeit den gründungszuschuss durch den wechsel auf hauptgewerblich beantragen?
danke und gruss
Verfasst von DB am 20.12.2011 14:45
Ja, gefördert wird ja der Übergang in die hauptberufliche Selbständigkeit. Erkundigen Sie sich beim Gewerbe-/Finanzamt, ob eine Ummeldung möglich ist. Diese kann dann ggü. der Arbeitsagentur als Nachweis über das Gründungsdatum dienen. Ansonsten müssen Sie den Übergang selbst erklären.
Sehr geehrtes Team vom Gründerzuschuss!
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage vom 19.12!
Eine kleine Ergänzung:
Ich betreibe meine freiberufliche Tätigkeit schon seit 2009 nebenberuflich.
Daher ist diese beim Finanzamt seither ohnehin schon angemeldet.
Heißt das, es richt eine Mitteilung aus dass ich 2 Wochen früher starten möchte?
Da es ja nun doch noch spannenden wird ob es dieses Jahr noch in Kraft tritt, wäre für mich wichtig zu wissen ob ein Einschreiben am Stichtag genüge tut, falls meine Sachbearbeiterin im wohlverdienten Weihnachtsurlaub wäre.
Verfasst von Jochen am 22.12.2011 00:16
Ich würde so schnell wie möglich persönlich zur Arbeitsagentur gehen und mitteilen, dass Sie aus der neben- eine hauptberufliche Selbständigkeit machen. Auf die Wirksamkeit des Poststempels würde ich persönlich mich an Ihrer Stelle nicht verlassen.
Hallo an das "Gründer-Team":
ich glaube, ich falle hier ein wenig aus dem Rahmen. Ich bin im ersten Beruf seit ca. 14 Jahren selbstständig. Da dieses aber seit 2 Jahren schlecht läuft, bin ich bereits im AlgII-Bezug. Habe seitdem noch 2 weitere Standbeine aufgebaut, die mein Einkommen wieder verbessert haben. Möchte aber eines dieser Standbeine (da ich es seit meiner Kindheit betreibe) jetzt als Neue Selbstständigkeit aufnehmen nebst Ausbildung. Dies ist Musik mit Musiktherapie als Ausbildung. Das Arbeitsamt fördert mir die Ausbildung nicht. Habe schon den Quali-Scheck erhalten. Gibt es andere Möglichkeiten, für diesen Neuen Zweig, der den alten komplett ablösen soll, Gründungs-Zuschüsse zu beantragen?
Freue mich auf Antwort, danke! F.D.
Verfasst von Friedegard Diestelkamp am 30.12.2011 00:40
Alle Achtung, was Sie alles an Standbeinen entwickelt haben. Schade allerdings, dass es trotzdem nicht ganz reicht und Sie zusätzlich ALG II benötigen. In dieser Situation käme ergänzend zum ALG II Einstiegsgeld in Frage. Dies wird jedoch nur bezahlt, wenn Sie sich selbständig machen, nicht, wenn Sie es bereits sind. Trotzdem lohnt sich vielleicht das Gespräch mit einer auf ALG II spezialisierten Beratungsstelle, ob es noch weitere Ansatzpunkte gibt.
Hallo liebes Gründerteam,
es ist gar nicht so einfach in dem ganzen Dschungel, wenn man sich Selbständig machenb möchte und die Arbeitsagentur ist auch nicht immer eine Hilfe. Man bekommt das Gefühl sie wollen nicht helfen oder haben keine Ahnung. Ich habe mich all die Jahre in meinem eigentlichen Beruf immer weitergebildet, mit dem hintergedanken mich mal Selbständig zu machen. Zusätzlich habe ich in 2011 dafür eine weitere Ausbildung gemacht, wohl bemerkt lief diese als Maßnahme vom Amt, denn in meinem alten Job ist es schwer geworden Stellen zu finden. Jetzt hab ich das gebündelte Fach-Wissen zusätzlich zu meinem kaufmännischen Wissen und nun steh ich da. Beziehe seit 2Monaten AlG2 und warum weil man mir sagt ich habe kein anrecht auf Gründerzuschuss, allerdings fehlt mir auch das nötige Kleingeld auf dem Konto um mich selbständig zu machen ohne Kredit. Jetzt hab ich zwei Ausbildungen und finde in keinem Berufsfeld einen Job, für den einen gibt es keine Stellen für den anderen hab ich zu wenig prak. Erfahrungen. Was kann ich tun um mich Selbständig zu machen?? Was gibt es für Förderungen, damit ich endlich meinen Traum erfüllen kann und wieder arebiten kann.
Verfasst von nadine am 04.01.2012 00:01
Wenn Sie keinen Anspruch auf ALG1 haben, aber ALG2 beziehen, können Sie sich mithilfe von Einstiegsgeld selbständig machen. Das ist zwar deutlich niedriger als der Gründungszuschuss, wird aber zusätzlich zum ALG2 bezahlt. Unter www.gruendungszuschuss.de/einstiegsgeld finden Sie weitere Informationen. Viel Erfolg für Ihr Vorhaben!
Hallo liebes Gründungszuschuss Team,
ich habe gerade mit der Arbeitsagentur telefoniert, zwecks eines Termin für den Antrag auf Existensgründungszuschuss, und habe erfahren, das es seit dem 28.12.2011 ein neues Gesetz gibt, welches sagt, dass ich mindestens noch 150 Tage Restanspruch brauche, dies wusste ich nicht, als ich mich anfang Dezember informiert habe, habe ich nirgends etwas davon gelesen.
Nun habe ich aber nur noch ca. 130 Tage Restanspruch, gibt es da keine rechtlichen möglichkeiten doch noch an den Zuschuss zu kommen, geibt es da keine Informationspflicht seitens der Arbeitsagentur? Oder eine Karenzzeit? Der Businessplan ist kein Problem, ich habe schon einen festen Auftraggeber, der mich Halbtags auslastet. Das sind von Anfang an schon rund 1500 bis 2000 Euro Einnahmen im Monat, aber ohne Zuschuss ist das zu wenig.
Verfasst von Salvatore Bonelli am 09.01.2012 16:53
wir berichten auf unserer Website seit vielen Monaten über die anstehende Neuregelung und betreiben umfangreiche Pressearbeit, damit es möglichst viele Betroffene erfahren.
So wie Sie es schildern haben Sie tatsächlich keinen Anspruch auf Gründungszuschuss mehr, weil es nach dem neuen Recht jetzt an einem ausreichenden Restanspruch auf Arbeitslosengeld I fehlt.
Ich gehe davon aus, dass die Arbeitsagentur Sie über die anstehende Neuregelung informiert hätte, wenn Sie Ihr Interesse an einer Gründung im alten Jahr zum Ausdruck gebracht hätten. Ich vermute, dass das nicht der Fall war.
Falls das nicht so ist, empfehle ich Ihnen die telefonische Beratung durch einen Arbeitsrechtler (vgl. www.gruendungszuschuss.de/fragen). Schildern Sie die genaue Situation, was gesprochen wurde und er kann Ihnen sagen, ob es hier eine Verletzung von Informationspflichten gegeben hat.
ich habe zu Ende November aus eigenem Interesse meine Festanstellung gekündigt und bin damit aufgrund einer Kündigungsfrist ab 01.06. ohne Arbeit. Grund für die Kündigung ist quasi Selbstschutz und der Wunsch in die Selbständigkeit zu gehen, also mein eigener Herr zu werden. Ich habe bereits gelernt, dass ich 3 Monate in Bezug auf ALG gesperrt sein werde. Nun meine Frage: verfällt bei eigener Kündigung auch ein Anspruch auf Gründungszuschuß? Muß ich irgendetwas spezielles beachten, evtl. meinen Arbeitsgeber um einen besonderen Auflösungsvertrag bitten?
Verfasst von EL am 10.01.2012 19:08
Wenn Sie von "Selbstschutz" sprechen, gehe ich davon aus, dass es Mobbing gegeben hat oder sie die Anstellung gesundheitlich oder psychisch in Ihrer Gesundheit beeinträchtigt hat. Wenn ein Arzt zur Kündigung geraten hat, wäre dies ein wichtiger Grund zur Eigenkündigung – in diesem Fall müsste die Arbeitsagentur von einer dreimonatigen Sperrzeit absehen.
Wenn Sie gegenüber der Arbeitsagentur angeben, dass Sie "selbst gekündigt haben, um sich selbständig zu machen", so wird dies neuerdings sehr kritisch beurteilt, weil man dann unterstellt, sie würden sich so oder so selbständig machen – mit oder ohne Förderung. Die Vergabe einer Förderung wäre dann aus Sicht der Arbeitsagentur überflüssig – ein "Mitnahmeeffekt".
Ich rate Ihnen und anderen Gründungswilligen dringend und so früh als möglich zu einer persönlichen Beratung. Mit einem erfahrenen Gründungsberater an der Seite steigen Ihre Chancen auf den Gründungszuschuss ganz erheblich. Bitte nehmen Sie bei Interesse Kontakt mit uns auf: www.gruendungszuschuss.de/beratung.
Ich habe im Dezember 2011 noch alle Hebel in Bewegung gesetzt um noch vor der Änderung des Gründerzuschusses meine Bewilligung zu erhalten. Freudig habe ich am 23.12.2011 meine letzten Unterlagen und Unterschriften abgegeben und war nun der frohen Hoffnung noch nach den alten Kriterien meinen Gründungszuschuss zu erhalten. Diese Hoffnung wurde mir von meiner Beraterin am 27.12.2011 je zerstört. Ich wollte bzw. habe mich am 02.01.2012 gegründet nachdem ich über einen Aufhebungsvertrag meine Festanstellung zum 31.12.2011 beendet habe. Durch den Aufhebungsvertrag wurde mir eine Sperrfrist von 3 Monaten erteilt. Durch die neuen Auflagen habe ich nun wieder Post vom Arbeitsamt bekommen worin ich erläutern soll inwieweit die Sicherung meines Lebensunterhaltes und die soziale Sicherung in der Zeit nach meiner Existensgründung nur durch die Gewährung eines Gründungszuschusses gewährleistet werden kann. Das Arbeitsamt hat alle Unterlagen einschließlich Bussinesplan vorliegen. Können Sie mir weiterhelfen wie ich auf dieses Schreiben reagieren soll bzw. was ich darin Formulieren soll und was ich lieber weg lasse?!
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Verfasst von hf am 17.01.2012 17:27
Da Sie nach dem 28.12.11 gründen, gilt neues Recht. Der zusätzliche Fragebogen zielt auf das Thema Eigenleistungsfähigkeit. Mit unseren Beratungskunden und Seminarteilnehmern entwickeln wir individuelle Argumentationlinien, um nicht in einer der zahlreichen Fallstricke zu treten, die die Agentur ausgelegt hat. Gerne können Sie die Frage bzw. den Fragebogen in Ihren Worten beantworten, anschließend sollten Sie den Text mit einem unserer Berater durchsprechen und anpassen. Gerne schauen wir bei der Gelegenheit die Unterlagen noch mal kurz an und geben zusätzliche Tipps, mit denen Sie Ihre Chancen verbessern können.
Ich habe zum 1.12.2011 gegründet, am 21.12.2011 habe ich alle Unterlagen zum GZ abgegeben und dis jetzt noch nichts von AA gehört.
habe ich richtig verstanden, dass ich nach den alten Regeln GZ bekommen soll.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Verfasst von Vadim am 24.01.2012 12:15
So wie Sie es beschreiben, sollten für Sie die alten Regelungen gelten. Ich würde an Ihrer Stelle jetzt aber schon einmal nachfragen, wann Sie denn mit einem Bescheid rechnen können. Bewahren Sie auch unbedingt die Unterlagen auf, die nachweisen, dass Sie den Antrag abgegeben haben. Wenn Sie es persönlich getan haben, ist das ja dem entsprechenden Berater bekannt und er hat dazu wahrscheinlich im Computersystem eine Notiz gemacht. Viel Erfolg für Ihr Vorhaben!
Sehr geehrtes Team von gruendungszuschuss.de,
mir wurde Ende letzten November zum 31.12.2011 gekündigt, ich war dann Anfang Dezember beim Arbeitsamt. Dort hat man mir von der Gesetzesänderung berichtet und es so dargestellt, dass in meinem Fall (Programmierer) die Chancen auf einen Gründzungszuschuss extrem gering wären, da nun der Vermittlungsvorrang gälte und es Stellen für Programmierer zuhauf gibt.
Ich habe dann keinen Antrag auf Gründungszuschuss mitgenommen, sondern mich gleich mit der Bearbeiterin geeinigt, dass ich einen Tag lang arbeitslos bin und ab 2.1.2012 eine freiberufliche Tätigkeit aufnehme.
Da ich nun auf Ihre Seiten gestoßen bin und dort lese, dass bei richtiger Vorgehensweise ein Gründungszuschuss wohl doch nicht so unwahrscheinlich wäre, habe ich nun die Frage, ob man da nun noch etwas machen kann.
Verfasst von JR am 29.01.2012 13:16
Da hat man Sie regelrecht reingelegt. Wenn Sie nämlich gründen und vorher keinen Antrag auf Gründungszuschuss abgeholt haben, können Sie den Antrag nachträglich nicht mehr stellen, denn es gilt das Prinzip "keine Leistung ohne vorherigen Antrag" (in diesem Fall abgewandelt "keine Leistung ohne vorherige Antragsabholung") – und schon hat die Arbeitsagentur Geld gespart und viel Arbeit gespart.
Mit dieser Abschreckungstaktik erreichen die Arbeitsagenturen, dass viel weniger Anräge gestellt werden. Die, die sich davon nicht abschrecken lassen und unbeirrt einen gut vorbereiteten Antrag auf Gründungszuschuss stellen, für die ist dann letztlich Geld da, selbst wenn in Einzelfällen erst ein Widerspruchsverfahren durchgestanden werden muss.
In unserer Antragsberatung klären wir, wie die Chancen hinsichtlich Kriterien wie Vermittelbarkeit, Eigenleistungsfähigkeit, Tragfähigkeit und persönliche Eignung tatsächlich stehen und erarbeiten eine individuelle Strategie, um die Chancen auf eine erfolgreiche Antragstellung zu optimieren. Wenn wir überzeugt sind, dass ein Antrag die Kriterien der Agentur erfüllt, geben wir nicht nur die fachkundige Stellungnahme, sondern übernehmen mit dem "Kosten-Airbag" auch die Kosten für den Rechtsanwalt, sollte es trotzdem zu einem Widerspruch kommen, denn wir sind überzeugt, dass dieser Widerspruch dann beste Chancen auf Erfolg hat.
Hallo, ich habe vor zum 31.03.2012 zu kündigen und würde morgen meine Kündigung einreichen, da ich vorhabe mich selbstständig (Projektmanagement Werbebranche) zu machen.
Meine Frage ist also, wenn ich mich als Arbeitslos melde, kann ich die Eingliederungsvereinbarung ablehnen, da mein Ziel die Selbstständigkeit ist oder muss ich Sie unterschreiben, da es ohne keinen Gründerzuschuss gibt? Werde ich in der ersten Zeit mich selbst bewerben können oder werden mir vom Arbeitsamt Stellen unterbreitet.
Da die Zeit für meine Branche sehr gut ist, denke ich dass sie mich vermitteln werden wollen. Wie kann ich dies umgehen und meine Selbsständigkeit anstreben? Gibt es da Argumentationslinien um nicht reinzufallen?
Verfasst von Katharina am 28.02.2012 17:01
Das sind typische Themen, wie wir sie in unserer Antragsberatung mit unseren Kunden diskutieren und zu denen wir individuelle Antworten geben.
Was die Eingliederungsvereinbarung betrifft, so ist das Ziel natürlich, dass darin die Selbständigkeit als Ziel verankert wird. Sich einfach zu weigern, die Vereinbarung zu unterschreiben kann zu einem offenen Konflikt führen, darum sind die richtigen – zu Ihrer Person und Branchensituation passenden – Argumente so wichtig.
Hallo liebes Team von gruendungszuschuss.de,
zum thema gründungszuschuss hätte ich eine kleine frage. kann man den gründungszuschuss auch noch beantragen, wenn man davor schon bei der bank einen kreditvertrag und einen mietvertrag der geschäftsimmobilie unterschrieben hat? ich befinde mich seit märz in der unverschuldeten arbeitslosigkeit und möchte ende april in die selbstständigkeit starten. anspruch auf arbeitslosengeld habe ich, müsste nun aber noch den gründungszuschussantrag stellen, lohnt sich das nun überhaupt noch, da ich ja die weichen zur selbständigkeit schon gestellt habe durch meine unterschriften?
Verfasst von Jörg am 18.03.2012 22:20
Entscheidend ist, dass Sie sich noch nicht hauptberuflich selbständig gemacht haben. Sie sollten auf jeden Fall mit einem erfahrenen Gründungsberater sprechen, was sich in dieser Situation machen lässt. Das hängt von den konkreten Umständen ab. Füllen Sie das Formular unter http://www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=103 aus und wir stellen den Kontakt zu einem Berater in Ihrer Nähe her oder kreuzen Sie München an für eine telefonische Beratung direkt durch uns.
ich bin seit dem 01.10.2011 arbeitslos. Meine Arbeitssuche war bishher erfolglos. Am 24.04.12 werde ich den Antrag auf Existenzgründung mit meinem Businessplan bei der Agentur für Arbeit einreichen.
Ich möchte mich selbstständig machen, weil ich weiterhin in meinem Beruf arbeiten möchte. Hierzu muss ich erwähnen, dass es sich um einen sehr speziellen Berufszweig handelt.
Laut Aussage meines Jobberaters, habe ich zuviele Qualifikationen, weshalb eine Ablehnung sehr wahrscheinlich ist. Allerdings habe ich von der Agentur für Arbeit bislang nur Jobangebote erhalten, für die ich nicht ausreichend qualifiziert bin.
1. Macht es Sinn, parallel zum Antrag auf Existenzgründung ein Anschreiben zu erstellen, mit einer persönlichen Begründung, warum man sich selbstständig machen möchte, bzw. warum man bislang erfolglos war bei der Jobsuche?
2. Wenn ja, welche Begründung hilft mir, dass mein Antrag auf Gründungszuschuss nicht abgelehnt wird.
Das Thema bereitet mir gerade unruhige Nächte..
Vielen Dank für ihre Antwort.
Verfasst von Marion Müller am 12.04.2012 14:26
Hallo Frau Müller,
solche Geschichten bekommen zurzeit alle Gründer zu hören, egal ob sie objektiv vermittelbar sind oder nicht. Lassen Sie sich nicht verunsichern und stellen Sie auf jeden Fall Ihren Antrag auf GZ.
Zu 1. Ja, die Darstellung der eigenen Bemühungen bei der Stellensuche, aber auch was die Arbeitsagentur an Vermittlungsversuchen unternommen hat und zu welchem Ergebnis das geführt hat, ist unbedingt empfehlenswert. Das kann auch in den Businessplan unter persönliche Eignung einfließen. Auch die Motivation zur Selbständigkeit kann ein wichtiges Argument sein.
Zu 2. Welche Argumente die Richtigen sind, hängt immer vom Einzelfall ab. Deshalb entwickeln wir mit unseren Kunden im Rahmen der Antragsberatung eine individuelle Argumentationsstrategie. Im Gespräch mit dem Kunden ergeben sich oft wichtige Punkte, die der Kunde selbst gar nicht als entscheidend wahrgenommen hat.
Viel Erfolg für Ihr Vorhaben!
Beste Grüße Andreas Lutz
Sehr geehrtes Gruenderzuschuss – Team,
Ich bin 26 Jahre Alt und möchte mich selbständig machen, bin aber Arbeitslos. Deshalb möchte ich den Gründerzuschuss beantragan, meine Beraterin hat mir von Anfang an davon Abgeraten, da ich keine Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt habe. Ich hab mit ach und krach den Gründerzuschuss bekommen, mit dem vermerk "ohne Förder zusage. " Wie kann ich hierbei gegen meine Beraterin vorgehen? Darf Sie denn sowas schreiben? Darf ich einen neuen Antrag verlangen? Bitte um Hilfe und Vielen Dank im vorraus. MfG Maria
Verfasst von Maria am 06.02.2014 00:07
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Bei meinem Erstgespräch mit meiner Arbeitsvermittlerin habe ich als 2. Option den Beruf des 3D-Designers angegeben, der auch in die Eingliederungsvereinbarung zusätzlich mit aufgenommen wurde.
Dies ist der Bereich, in dem ich gründen möchte (an dieser Stelle runzeln alle immer die Stirn, weil sie sich so schwer vorstellen können, dass ein Psychologe Ahnung von Computern haben könnte. Meine Freunde und Bekannten hingegen sehen das genau andersrum, da sie wissen, wie erfahren und produktiv ich im IT-Bereich bin).
Meine Sachbearbeiterin äußerte sich aufgrund der angeblich großen Nachfrage in meinem alten Job zuversichtlich, mich bald in diesen vermittelt zu haben, lässt mich aber bisher mit der Maßgabe 5-10 Bewerbungen im Monat zu schreiben erstmal in Ruhe.
Verfasst von Alexander am 28.04.2014 15:39
Guten Tag Gründungszuschuss-Team,
Bitte geben Sie mit Antwort auf meine Frage:
z.B: nächste Woche bin ich Arbeitslos (habe Anspruch auf ALG 1).
Übernächste Woche stelle Antrag auf Gründungszuschuss.
Danach melde mich beim FA als Freiberufler und bekomme Steuernummer.
Mein Antrag auf Gründungszuschuss ist abgelehnt, aber ich habe bereits angefangen als Selbständiger zu arbeiten, bekomme allerdings ganz kleines Einkommen.
Habe ich Anspruch aufs ALG 1 oder ein Teil davon?
Vielen Dank im Voraus und mfg
Verfasst von Andreev am 29.06.2014 23:50
Liebes Team, ich bin schon seid 3 Monaten arbeitslos und hatte schon 3 Termine mit Beraterin und sie weigert sich immer wieder einen existent Zuschuss Antrag aushändigen
Sie meinte Arbeitsmarkt sieht gut aus ich muss Arbeiter ob wohl ich Kunden habe die auf mich warten wegen Rechnung und so, sie meinte bis nächsten Termin muss ich Arbeit finden sonst gibt Sperre
Verfasst von Ivan am 27.09.2017 21:41
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